Praxis: Prof. Dr. med. Uwe Schütz

Begutachtung

Begutachtung auf Anfrage!

In der Medizin sind alle Fachärztinnen und Fachärzte berechtigt und durch die Weiterbildung befähigt, Gutachten zu erstellen. Im medizinischen Bereich sind - obgleich theoretisch jeder approbierte Arzt als Gutachter tätig sein könnte - dafür Fachleute erforderlich, die nicht nur das nötige einschlägige Spezialwissen für die jeweiligen Fragen und Kenntnisse und Erfahrungen in der Sozialmedizin gewährleisten, sondern, was zumindest gleich wichtig ist, Unabhängigkeit und Sachlichkeit garantieren.
Um ein sachgerechtes, den Beweisregeln der Rechtsordnung genügendes ärztliches Gutachten erstellen zu können, muss daher der Gutachter über solide fachmedizinische Kenntnisse und über versicherungsrechtliche Grundkenntnisse verfügen.

Aufgrund meiner Doppelqualifikation als habilitierter Facharzt für Radiologie, mit Schwerpunkt Muskuloskelettale Bildgebung, und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, mit den Zusatzqualifikationen Schmerzmedizin, Rheumatologie, Spez. Schmerztherapie, Psychotherapie und Sozialmedizin, kann ich prinzipiell jegliche Art der Begutachtung bezüglich akuter und chronischer Schäden am Bewegungsapparat und der daraus resultierenden somatischen und psychosozialen Begleit- und Folgeschäden durchführen.
Ich habe bisher über 200 (Zusammenhangs-) Gutachten eigenständig verfasst und auch gegenüber Sozialversicherern, Gerichten (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht, Sozialgericht, Landessozialgericht) und Betroffenen (Klägern) in den Fachbereichen Orthopädie, Unfallchirurgie, Radiologie, Schmerzmedizin vertreten.
Ich werde von verschiedensten Auftraggebern als medizinischer Sachverständiger für Gutachten, oft auch für komplexe Zusammenhangsgutachten mit einem Rechtsstreit, auf diesen Gebieten beauftragt. Meine Auftraggeber können sein:

  • Privatpersonen,
  • Rechtsanwälte, Gerichte,
  • Versicherer,
  • Berufsgenossenschaften,
  • Vereine, etc.

Die Begutachtung ist eine elementare ärztliche Aufgabe, auf die in keinem Gemeinwesen verzichtet werden kann. Der Gutachter hat die Aufgabe, auf allen Ebenen die Ansprüche des einzelnen an die Solidargemeinschaft oder den Staat medizinisch abzuklären. Eine Polarisierung muss vermieden werden.
Daher handele ich als Gutachter nicht als Arzt und Therapeut im Sinne des Patienten, sondern handele rein sachlich orientiert und unabhängig, also ohne einseitige Parteinahme. Ich erstelle meine Gutachten, egal welcher Art und Anfrage, rein objektiv und neutral, und lasse mich vom Auftraggeber nicht in der Durchführung meiner Gutachtenerstellung, welche ich streng nach den gängigen Qualitätskriterien, nach bestem Wissen und Gewissen erstelle, beeinflussen. Denn, wenn ein Gutachter sachlich fundierte Aussage zu Belangen des Betroffenen macht, hat dies mehr Gewicht als Atteste von Ärzten, die als willfährig und unkritisch allgemein amtsbekannt sind.

Aus diesem Grunde behalte ich mir vor, bei Patienten, welche ich ärztlich behandle, kritisch zu prüfen, ob eine Gutachtenanfrage an meine Person zu einem Interessenkonflikt meinerseits in der Doppelrolle als Arzt und Gutachter führen kann. Dabei hat für mich Priorität, dass das Arzt-Patient-Verhältnis dadurch nicht gestört werden darf.

Bitte beachten Sie:

  • Privatgutachten sind vor Gericht nicht als Beweismittel zugelassen, sondern nur als qualifizierter Parteivortrag, denn ein einseitig von einer Partei eingeschalteter Gutachter bietet nicht die Gewähr der Unabhängigkeit wie ein gerichtlich bestellter Gutachter. Daher empfehle ich, Ihre Anfrage an mich als Gutachter, mit Ihrem Rechtsanwalt vorab zu besprechen, um dieser Problematik rechtszeitig vorab entgegenwirken zu können.
  • Gutachten bei chronischen Schmerzen: Die Begutachtung von Schmerzen ist eine interdisziplinäre ärztliche Aufgabe und erfordert Kompetenz sowohl zur Beurteilung körperlicher als auch psychischer Störungen. Für den Ablauf der Begutachtung ergeben sich hieraus zwei Schritte: Zunächst Beurteilung des Anteils der durch Schädigungen des Nervensystems und anderer Gewebearten erklärbarer Schmerzen. Ergeben sich dabei Hinweise auf eine psychische Komorbidität, sollte ergänzend eine psychiatrische bzw. psychosomatische Begutachtung erfolgen.

Honorierung: Die Honorierung von Gerichtssachverständigen erfolgt nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Ansonsten ist die Vergütung frei vereinbar. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung, so ist die Vergütung nach einer eventuell vorliegenden Taxe, der üblichen Vergütung gemäß § 315 BGB (billiges Ermessen) oder der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen.